Satzung des Berliner Komitees

Artikel 1: Name und Status

1. Das Berliner Komitee für UNESCO-Arbeit e. V (im folgenden Berliner Komitee genannt) bekennt sich zur Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) und arbeitet in ihrem Sinne.

 

2. Das Berliner Komitee arbeitet gemäß des Artikels III, 2 e der Satzung der Deutschen UNESCO-Kommission als Komitee im Land Berlin.

 

Artikel 2: Ziele und Aufgaben

1. Ziel des Berliner Komitees ist es, durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Völkern auf den Gebieten der Erziehung, Wissenschaft und Kultur zur Aufrechterhaltung des Friedens und der Sicherheit beizutragen, um die allgemeine Achtung vor Recht und Gerechtigkeit, vor den Menschenrechten und grundlegenden Freiheiten zu stärken, die den Völkern der Erde ohne Ansehen von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion nach der Charta der Vereinten Nationen zustehen.

 

2. Die Aufgabe des Berliner Komitees besteht darin, in Berlin für dieses Ziel zu wirken und Bestrebungen zum gleichen Zwecke anzuregen, zu fördern und zu unterstützen. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch Förderung der erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Zusammenarbeit im Rahmen der UNESCO, der Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, der Vergabe von Forschungsaufträgen und der Förderung der UNESCO-Projektschulen in Berlin.

 

Artikel 3: Rechtsform und Gemeinnützigkeit

1. Das Berliner Komitee ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister eingetragen. Er ist ein gemeinnütziger Verein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

3. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eventuell eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

 

4. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Artikel 4: Mitgliedschaft

1. Das Berliner Komitee besteht aus höchstens 32 Mitgliedern. Bis zu acht Mitglieder sollen Vertreter von Organisationen auf dem Gebiete der Erziehung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation, bis zu 24 hingegen Persönlichkeiten, die auf vergleichbaren Gebieten tätig sind, sein.

 

2. Die einfache Mitgliedschaft beträgt vier Jahre.

 

3. Die Vertreter von Organisationen werden auf schriftlichen Antrag der Organisation durch die Mitgliederversammlung in das Berliner Komitee gewählt, freie Persönlichkeiten auf Vorschlag von mindestens drei Mitgliedern. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Gibt es mehr Vorschläge als zu besetzende Plätze, gelten die Vorschläge als angenommen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

 

4. Bei der begrenzten Mitgliederzahl entspricht es dem Ziel und der Aufgabe des Berliner Komitees, daß Vertreter von Organisationen und freie Persönlichkeiten turnusgemäß ausscheiden, um anderen Organisationen und freien Persönlichkeiten, die auf den genannten Gebieten tätig sind, Gelegenheit zur Arbeit im Berliner Komitee zu geben. Es sollen jährlich bis zu zwei Organisationsvertreter und sechs persönliche Mitglieder ausscheiden. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

 

5. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen besteht.

 

6. Persönlichkeiten, die sich um die Arbeit des Berliner Komitees und die Verwirklichung seiner Ziele verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

 

Artikel 5: Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch turnusgemäßes Ausscheiden (Art. 4 Abs. 4), auf eigenen Wunsch oder durch Todesfall, bei Vertretern von Organisationen außerdem auch auf schriftlichen Wunsch der Organisation.

 

2. Vertreter von Organisationen und freie Persönlichkeiten können ausgeschlossen werden, wenn ihr Verhalten oder das Verhalten der von ihnen vertretenen Organisation gegen Ziel und Aufgabe des Berliner Komitees verstoßen. Der Ausschluß erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit.


Artikel 6: Organe des Komitees

Organe des Komitees sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

Artikel 7: Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen brieflich einberufen. Sie muß auf Wunsch von mindestens ¼ der Mitglieder einberufen werden.

 

2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie setzt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes fest, beschließt über den Haushalt und die Höhe des Mitgliedsbeitrags, bestellt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer und beschließt über die Entlastung des Vorstandes und über Zuwahl oder Ausschluß von Mitgliedern.

 

3. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind und sich nicht mehr als die Hälfte schriftlich entschuldigt hat. In solchen Fällen ist erneut einzuladen. Die Beschlußfähigkeit ist dann in jedem Fall gegeben.

 

4. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

5. Zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Vertreter der Deutschen UNESCO-Kommission einzuladen.

 

6. Der Jahresbericht einschließlich Kassenbericht und das Protokoll der Mitgliederversammlung sind jeweils der Deutschen UNESCO-Kommission zu übersenden.

 

Artikel 8: Vorstand

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Er besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig.

 

2. Die Vorstandsmitglieder führen gemeinsam die Geschäfte des Berliner Komitees. Der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam, vertreten das Berliner Komitee gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).

 

Artikel 9: Ehrenvorsitz

Persönlichkeiten, die sich in besonderem Maße Verdienste um die UNESCO-Arbeit erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden des Berliner Komitees gewählt werden. Der oder die Ehrenvorsitzenden nehmen mit beratender Stimme an der Vorstandsarbeit teil.

 

Artikel 10: Förderinnen und Förderer des Berliner Komitees für UNESCO-Arbeit e.V.

1. Natürliche und juristische Personen sowie Initiativgruppen, die die Zielsetzung des Berliner Komitees gemäß Art. 2 Abs. 1 unterstützen, dies schriftlich erklären und den Mindestförderbeitrag bezahlen, sind nach Bestätigung des Vorstandes Förderinnen und Förderer.

 

2. Förderinnen und Förderer werden über die Veranstaltungen und Aktivitäten des Berliner Komitees informiert und haben grundsätzlich freien Zutritt zur Mitgliederversammlung.

 

3. Durch ihre Präsenz in der Mitgliederversammlung des Berliner Komitees nehmen sie direkten Einfluss auf die Aufgaben des Berliner Komitees gemäß Art. 2 Abs. 2.

 

Artikel 11: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Berliner Komitees entspricht dem Kalenderjahr.

 

Artikel 12: Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit der Einladung schriftlich mitgeteilt werden.

 

Artikel 13: Auflösung des Komitees

Die Auflösung des Berliner Komitees kann durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen aller Mitglieder des Komitees erfolgen. Im Falle der Auflösung des Berliner Komitees oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen der Deutschen UNESCO-Kommission zu, welche dieses gleichartigen steuerbegünstigten Zielen und Aufgaben im Sinne von Artikel 2 dieser Satzung zuführt.

 

Artikel 14: Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister Charlottenburg in Kraft.

 


Amtsgericht Charlottenburg; Registernummer: 1335 Nz.
Die derzeitige Fassung wurde eingetragen am 23.11.2004